Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 30Artikel 4, Paragraph 30
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 30.Paragraph 30,
Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 19) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (§ 18). Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen. Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (Paragraph 19,) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (Paragraph 18,). Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12068745
Alte Dokumentnummer
N5195535953L